Förderung nach Kanton und Gemeinde
Steckerfertige Kleinanlagen werden selten direkt gefördert – relevanter sind kommunale Programme, der Rückliefertarif und der Steuerabzug. So gehen Sie vor.
Stand: 7. Oktober 2026 · ohne Gewähr – massgebend sind die Angaben von Kanton, Gemeinde und Netzbetreiber.
So gehen Sie vor
Eigenverbrauch zuerst rechnen
Der grösste finanzielle Effekt kommt aus selbst genutztem Strom – noch vor jeder Förderung.
Einspeisetarif prüfen
Auf pvtarif.ch nachsehen, wie viel Ihr Netzbetreiber für eingespeisten Überschuss zahlt. Seit 2026 gilt eine Minimalvergütung von 6 Rp./kWh (Anlagen unter 30 kW), orientiert am vierteljährlichen Referenz-Marktpreis des Bundes.
Programme per PLZ suchen
Auf energiefranken.ch die Postleitzahl eingeben und Gemeinde-, Kantons- und EVU-Programme prüfen.
Fristen beachten
Die bekannten städtischen Beiträge für Balkonkraftwerke beantragen Sie nach dem Kauf mit der Rechnung: bei ewz über Topten innert sechs Monaten, in der Stadt Luzern innert drei Monaten, bei équiwatt Lausanne höchstens zwei Monate nach dem Kauf. Bei anderen Programmen gelten deren eigene Fristen; kantonale Programme für feste Anlagen verlangen das Gesuch vor Baubeginn.
Kantonale Energiefachstelle fragen
Sie gibt verbindliche Auskunft zu Fristen, Bedingungen und Steuerabzug in Ihrem Kanton.
Die Einmalvergütung des Bundes (KLEIV, via Pronovo) gilt für fest installierte PV-Anlagen ab 2 kW Leistung und ist für typische Balkonkraftwerke mit 0,4 bis 1 kW nicht zugänglich. Wer eine grössere, feste Anlage plant, findet die Bedingungen und den Tarifrechner auf pronovo.ch.
Die Lage in Ihrem Kanton
Direktförderung und Steuerpraxis unterscheiden sich je Kanton. Klappen Sie Ihren Kanton auf – der Link führt zur kantonalen Verwaltung; kommunale Programme finden Sie per Postleitzahl auf energiefranken.ch, Rückliefertarife auf pvtarif.ch.
ZHZürich
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; das kantonale Programm unterstützt Gebäudemassnahmen und saisonale Grossspeicher. Die Stadt Zürich fördert steckerfertige Balkonanlagen über ewz mit 200 Franken pro Modul ab 250 W, höchstens 400 Franken und höchstens 30 Prozent des Kaufpreises; das Set muss auf topten.ch gelistet sein, das Gesuch läuft bis sechs Monate nach dem Kauf über Topten – eine der wenigen Direktförderungen für Balkonkraftwerke überhaupt. Weitere kommunale Angebote per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei fest installierten Anlagen gilt das Netto-Prinzip: abziehbar sind nur die selbst getragenen Kosten nach Abzug der Förderbeiträge (Zürcher Steuerbuch Nr. 30.4).
Kantonale Website öffnen →BEBern
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; das Förderprogramm Energie unterstützt Gebäudemassnahmen und feste Anlagen. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip (TaxInfo «Photovoltaikanlagen im Privatvermögen», ab 2024). Bei Anlagen bis 10 kWp verzichtet der Kanton auf die Besteuerung der Einspeiseerträge im Sinne einer Bagatellregelung ohne Deklarationspflicht (TaxInfo der Steuerverwaltung) – das umfasst auch die Einspeisevergütung eines Balkonkraftwerks.
Kantonale Website öffnen →LULuzern
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht. Die Stadt Luzern zahlt an Plug-and-Play-Balkonkraftwerke 30 Prozent der Materialkosten, höchstens 250 Franken; das Gesuch ist innert drei Monaten nach dem Kauf einzureichen – weitere Gemeinde- und EVU-Programme per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt der kantonale Energiespar-Abzug (seit 2023) nach dem Netto-Prinzip: erhaltene Förderbeiträge werden angerechnet (FAQ der Dienststelle Steuern). Einspeisevergütungen sind seit 2023 erst steuerbar, soweit die Produktion 10 000 kWh pro Jahr übersteigt – ein Balkonkraftwerk liegt weit darunter.
Kantonale Website öffnen →URUri
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; das Urner Programm unterstützt unter anderem fassadenintegrierte, fest installierte PV. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Subventionen sind von den geltend gemachten Kosten abzuziehen (Merkblatt Liegenschaftsunterhalt, Amt für Steuern Uri, gültig ab 1.1.2025).
Kantonale Website öffnen →SZSchwyz
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Der Kanton Schwyz schliesst den Abzug für mobile Steckdosen-PV ausdrücklich aus (Weisung Liegenschaftskosten LKPV 70.20, RZ 42). Bei fest installierten Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Förderbeiträge reduzieren die abzugsfähigen Kosten (RZ 39).
Kantonale Website öffnen →OWObwalden
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; gefördert werden unter anderem winteroptimierte, fest installierte Anlagen. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Förderbeiträge sind kostenmindernd zu berücksichtigen, bei Auszahlung im Folgejahr sind sie als Einkommen steuerbar (Dienstanleitung DA 9/2025, Ziffer 2.7).
Kantonale Website öffnen →NWNidwalden
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip (Richtlinie Liegenschaftskosten zu StP 34); Einspeisevergütungen sind erst über 10 000 kWh pro Jahr steuerbar.
Kantonale Website öffnen →GLGlarus
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; gefördert werden winteroptimierte, fest installierte Solaranlagen. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Bei subventionierten Massnahmen sind nur die selbst getragenen Kosten abziehbar (Merkblatt Besteuerung von Photovoltaikanlagen, Ziffer 2.1).
Kantonale Website öffnen →ZGZug
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Erhaltene Förderbeiträge reduzieren die abziehbare Investition im Baujahr oder sind bei späterer Auszahlung als übriges Einkommen zu versteuern (Steuerbuch ZG, «Photovoltaikanlagen im Privatvermögen»).
Kantonale Website öffnen →FRFreiburg
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Subventionen und Finanzhilfen sind von den Investitionen abzuziehen (Merkblatt der Kantonalen Steuerverwaltung zu den Liegenschaftskosten, Ziffer 4).
Kantonale Website öffnen →SOSolothurn
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Der Kanton Solothurn schliesst den Abzug für Plug-and-Play-Anlagen ausdrücklich aus (Steuerbuch §27 Nr. 4). Bei festen Anlagen sind die Investitionen abziehbar; erhaltene Subventionen und Einmalvergütungen werden als übriges Einkommen besteuert.
Kantonale Website öffnen →BSBasel-Stadt
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; die «Aktion Solarkraftwerk» und die Gebäudeprogramme betreffen fest installierte Anlagen. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: kein Abzug, soweit Subventionen empfangen wurden (Merkblatt 18002 der Steuerverwaltung).
Kantonale Website öffnen →BLBasel-Landschaft
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke derzeit nicht: Die per 1.1.2026 revidierte Energieförderung (Teilrevision der kantonalen Energieförderverordnung) umfasst Wärmepumpen-Ersatz, Betriebsoptimierung, Erdsonden-Regeneration, einen PV-Dämmungs-Bonus und Ladeinfrastruktur – eine Steckersolar-Förderung ist nicht darunter. Aktueller Stand auf energiepaket-bl.ch. Daneben Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: abziehbar sind nur die selbst getragenen Kosten; in einer anderen Periode zugesicherte Subventionen werden als Einkommen besteuert (Merkblatt Liegenschaftsunterhalt, Stand 1.1.2026, Ziffern 4 und 7).
Kantonale Website öffnen →SHSchaffhausen
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; das kantonale Programm fördert Solarstromanlagen nur als Zusatzbeitrag zu einer Dämmung oder Wärmepumpe sowie fest installierte Batteriespeicher ab 10 kWh. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Subventionen sind mit negativem Vorzeichen aufzuführen; ist ihr Umfang noch nicht bekannt, sind sie im Folgejahr als übrige Einkünfte zu deklarieren (Hilfsblatt Liegenschaftsunterhaltskosten).
Kantonale Website öffnen →ARAppenzell A.Rh.
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; der kantonale PV-Zuschlag zur Einmalvergütung (Massnahme kM-21) greift erst ab 2 kW und beträgt seit 1.9.2025 noch 50 statt 100 Prozent des Bundesbeitrags. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Förderbeiträge vermindern die selbst getragenen Kosten; erst später vergütete Beiträge sind als übrige Einkünfte zu deklarieren (Wegleitung zur Steuererklärung, Abschnitt Unterhaltskosten).
Kantonale Website öffnen →AIAppenzell I.Rh.
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; bei Solaranlagen bietet der Kanton primär Beratung, PV läuft über die Einmalvergütung des Bundes. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Bei subventionierten Massnahmen sind nur die selbst getragenen Kosten abziehbar (Merkblatt Liegenschaftsunterhalt, Ziffer 3.6).
Kantonale Website öffnen →SGSt. Gallen
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; der oft als kantonal zitierte PV-Zuschlag (50 Prozent der Bundes-Einmalvergütung, Anlagen 2–100 kW) ist tatsächlich ein Programm des städtischen Energiefonds St. Gallen, keine Kantonsförderung. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Beiträge Dritter mindern die abziehbaren Kosten (Steuerbuch StB 44 Nr. 5).
Kantonale Website öffnen →GRGraubünden
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; ab 2026 kennt der Kanton eine PV-Förderung für fest installierte Anlagen. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Der Kanton Graubünden verneint den Abzug für Balkonkraftwerke ausdrücklich: Als mobiler Anlage fehlt der sachliche Bezug zur Liegenschaft (Praxisfestlegung 035-02-01, Ziffer 3.4). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip (Ziffer 3.2).
Kantonale Website öffnen →AGAargau
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt entgegen verbreiteter Darstellung das Netto-Prinzip: Der Abzug greift nur, soweit die Kosten nicht durch Subventionen gedeckt sind (Merkblatt Liegenschaftsunterhalt, gültig ab 2024). Seit der Steuerperiode 2026 gilt das Netto-Prinzip auch für die Einspeisevergütung: Die Kosten für den Strombezug aus dem Netz dürfen davon abgezogen werden.
Kantonale Website öffnen →TGThurgau
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; der Kanton fördert Batteriespeicher ab 10 kWh, PV läuft über die Bundes-Einmalvergütung. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Förderbeiträge mindern die Gewinnungskosten (Steuerpraxis StP 34 Nr. 3).
Kantonale Website öffnen →TITessin
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; der FER-Beitrag (50 Prozent der Bundes-Einmalvergütung, bis 30 kW) setzt eine einmalvergütungsfähige, fest installierte Anlage voraus. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: abziehbar ist nur der selbst getragene Teil (Praxis der Divisione delle contribuzioni).
Kantonale Website öffnen →VDWaadt
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht – aber die Stadt Lausanne unterstützt Balkonmodule bis 600 W über ihr Programm équiwatt mit 25 Prozent des Kaufpreises (40 Prozent bei Prämienverbilligung), höchstens 300 Franken bis 450 W und 400 Franken bis 600 W (erhöhter Satz 450 bzw. 650 Franken); Gesuch höchstens zwei Monate nach dem Kauf, nur Stadtgebiet, Freigabe der Services industriels (SiL) nötig. Weitere Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Subventionen und Rückvergütungen werden von den Kosten abgezogen (Instructions complémentaires de l'ACI, 2025).
Kantonale Website öffnen →VSWallis
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: Sämtliche staatlichen Finanzhilfen sind von den geltend gemachten Kosten abzuziehen, sobald sie verfügt sind (Catalogue des frais relatifs aux immeubles, Ausgabe 2022); Solaranlagen sind seit 2019 ohne Wartefrist abziehbar.
Kantonale Website öffnen →NENeuenburg
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; der Kantonsbeitrag betrifft Grossanlagen über 90 kW, ab 2026 kommt eine Batterieförderung hinzu. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: abziehbar sind nur die selbst getragenen Kosten (Notice 4 des Service des contributions, 2025).
Kantonale Website öffnen →GEGenf
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; die SIG-Solarprämie greift erst ab 2 kW. Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen kennt Genf eine eigene Deklarationsmethode: Die Kosten werden vollständig abgezogen und die Subvention vollständig als Einkommen deklariert (Information 1/2021 der Steuerverwaltung, Ziffer 2.1.4) – wirtschaftlich entspricht das im Ergebnis dem Netto-Prinzip des Bundes.
Kantonale Website öffnen →JUJura
Direktförderung: Der Kanton fördert Balkonkraftwerke nicht; die Kantonsseite zu kleinen PV-Anlagen erläutert primär die Bundes-Einmalvergütung (ab 2 kW). Gemeinde- und EVU-Beiträge per Postleitzahl auf energiefranken.ch prüfen.
Steuerabzug: Für steckerfertige Geräte ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich (bewegliches Gerät ohne festen Gebäudebezug). Bei festen Anlagen gilt das Netto-Prinzip: abziehbar sind nur die selbst getragenen Kosten (RSJU 641.312.51, Art. 9a).
Kantonale Website öffnen →Häufige Fragen
Werden Balkonkraftwerke in der Schweiz gefördert?
Vom Bund nicht: Die Einmalvergütung gibt es erst für Photovoltaikanlagen ab 2 kW (Art. 36 EnFV), die fest mit Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Auch kein Kanton fördert steckerfertige Geräte. Einzelne Städte zahlen Beiträge, etwa Zürich über ewz, Luzern und Lausanne; welche Programme an Ihrem Wohnort gelten, zeigt energiefranken.ch nach Postleitzahl.
Welche Balkonkraftwerke sind förderfähig?
Das bestimmt jedes Programm selbst. Die Stadt Zürich (ewz) fördert nur Sets, die auf topten.ch gelistet sind: 200 Franken pro Modul ab 250 W, höchstens 400 Franken und 30 Prozent des Kaufpreises. Die Stadt Luzern zahlt an steckerfertige Balkonkraftwerke 30 Prozent der Materialkosten, höchstens 250 Franken; Lausanne (équiwatt) fördert Balkonmodule bis 600 W im Stadtgebiet. Den Beitrag beantragen Sie bei diesen Programmen nach dem Kauf mit der Rechnung, innert der jeweiligen Frist.
Kann ich ein Balkonkraftwerk von den Steuern abziehen?
In der Regel nicht: Ein steckerfertiges Gerät ist beweglich und hat keinen festen Gebäudebezug, und auch das BFE hält fest, dass die Investition normalerweise nicht abziehbar ist. Schwyz, Solothurn und Graubünden schliessen den Abzug ausdrücklich aus. Abziehbar sind allenfalls Investitionen in fest installierte Anlagen, im Ergebnis nur der selbst getragene Teil nach Abzug der Förderbeiträge.
Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?
Das regeln die Kantone unterschiedlich. Bern verzichtet bei Anlagen bis 10 kWp auf die Besteuerung der Einspeiseerträge; Luzern und Nidwalden besteuern Einspeisevergütungen erst oberhalb von 10 000 kWh pro Jahr – ein Balkonkraftwerk liegt weit darunter. Im Aargau darf seit der Steuerperiode 2026 der Strombezug aus dem Netz von der Einspeisevergütung abgezogen werden. Im Zweifel fragen Sie die zuständige Behörde an Ihrem Wohnort.
Wie hoch ist der Rückliefertarif für ein Balkonkraftwerk?
Der Netzbetreiber muss den eingespeisten Strom abnehmen und vergüten; ohne andere Einigung gilt 2026 der vierteljährlich gemittelte Referenz-Marktpreis (Art. 15 EnG). Für Photovoltaikanlagen unter 30 kW beträgt die Minimalvergütung 6 Rp./kWh (Art. 12 Abs. 1bis EnV). Ohne Smart Meter darf der Netzbetreiber eine jährliche Pauschale vorsehen (Art. 12 Abs. 3 EnV); die Tarife der Netzbetreiber vergleicht pvtarif.ch.
Gibt es die Einmalvergütung für Balkonkraftwerke, und ist sie steuerbar?
Ein Balkonkraftwerk erhält keine Einmalvergütung: Sie wird nur für Photovoltaikanlagen ab 2 kW ausgerichtet (Art. 36 EnFV), die fest mit Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Bei festen Anlagen gilt für den Steuerabzug bei der direkten Bundessteuer das Netto-Prinzip: Abziehbar sind nur die selbst getragenen Kosten, Förderbeiträge mindern den Abzug (Art. 1 Abs. 2 Liegenschaftskostenverordnung). Wie erhaltene Beiträge zu deklarieren sind, regeln die Kantone unterschiedlich – Solothurn etwa besteuert Einmalvergütungen als übriges Einkommen.
Quellen
- «FAQ Plug&Play-Photovoltaikanlagen», EnergieSchweiz / Bundesamt für Energie BFE, Stand Dezember 2024 (PDF)
- Energiefranken – Förderprogramme für Energie und Mobilität nach Postleitzahl – EnergieSchweiz, abgerufen am 7. Oktober 2026
- pvtarif.ch – Rückliefertarife der Schweizer Netzbetreiber – VESE Verband unabhängiger Energieerzeuger, Tarifjahr 2026, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Energiegesetz (EnG), SR 730.0, Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht – Fedlex, Stand 1. April 2026
- Energieverordnung (EnV), SR 730.01, Art. 12 Vergütung – Fedlex, Stand 1. Juli 2026
- Energieförderungsverordnung (EnFV), SR 730.03, Art. 36 Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung – Fedlex, Stand 1. Juli 2026
- Liegenschaftskostenverordnung, SR 642.116, Art. 1 – Fedlex, Stand 1. Januar 2020