Steuerabzug und Förderung: was in Ihrem Kanton möglich ist
10.05.2026 · 7 Min Lesezeit
Bei Förderung und Steuern gilt für Balkonkraftwerke eine nüchterne Ausgangslage: Kein Kanton fördert steckerfertige Kleinstanlagen derzeit direkt. Trotzdem gibt es Ansatzpunkte, die sich je nach Gemeinde und Energieversorger lohnen können – man muss sie nur kennen und gezielt nachfragen.
Die nationale Einmalvergütung
Die nationale Einmalvergütung setzt eine Modulleistung von mindestens 2 Kilowatt und eine feste Verbindung mit Gebäude oder Grundstück voraus. Für ein typisches steckerfertiges Balkonkraftwerk gibt es deshalb regelmässig keine Bundesförderung – wer auf einen Bundesbeitrag für sein Steckermodul hofft, wird meist enttäuscht. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Anlage über den Eigenverbrauch rechnet.
Kommunale Programme
Interessanter sind kommunale Programme: Einzelne Städte und Gemeinden unterstützen auch kleine Solaranlagen – die Stadt Luzern etwa fördert Balkonkraftwerke mit einem Beitrag, und Lausanne unterstützt sie über das Programm équiwatt. Im Kanton Basel-Landschaft ist eine Förderung für Mieterinnen und Mieter beschlossen, aber noch nicht gestartet (Stand Juli 2026). Das ist lokal sehr unterschiedlich und ändert sich laufend. Manche Energieversorger haben eigene Förderaktionen, die nicht prominent beworben werden.
Der erste Schritt: gezielt nachfragen
Der erste Schritt ist daher die gezielte Nachfrage bei Ihrer Wohngemeinde und Ihrem Energieversorger. Fragen Sie konkret nach Förderbeiträgen für steckerfertige Photovoltaik oder Kleinstanlagen. Oft finden sich Programme nicht prominent auf der Website, sondern lassen sich nur über eine direkte Anfrage bei der Energie- oder Bauverwaltung klären.
Die Steuerseite
Auf der Steuerseite ist die Lage klarer, als viele denken: Für steckerfertige Geräte, die Sie selbst einstecken, ist ein Steuerabzug in der Regel nicht möglich – mehrere Kantone, etwa Schwyz, Solothurn und Graubünden, verneinen ihn ausdrücklich, weil das Gerät kein fester Bestandteil der Liegenschaft wird. Anders bei fest installierten Anlagen an selbstbewohntem Wohneigentum: Deren Investitionskosten sind als Energiesparmassnahme abziehbar, im Ergebnis in allen Kantonen nach dem Netto-Prinzip – abzugsfähig sind nur die selbst getragenen Kosten nach Abzug allfälliger Förderbeiträge.
Ein Sonderfall ist der Kanton Bern: Dort sind die Erträge aus Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt Leistung seit 2024 von der Einkommenssteuer befreit. Massgebend bleibt in jedem Fall die Praxis Ihres Kantons – ein Blick in die aktuelle Wegleitung zur Steuererklärung lohnt sich.
Belege sammeln, früh beantragen
Wenn Sie etwas geltend machen wollen, sammeln Sie alle Belege: Rechnung, Zahlungsnachweis, technische Unterlagen und allenfalls die Anmeldebestätigung des Netzbetreibers. Reichen Sie Förderanträge möglichst vor dem Kauf oder gemäss den Programmbedingungen ein – viele Förderungen verlangen die Antragstellung vor der Anschaffung, eine nachträgliche Beantragung ist dann ausgeschlossen.
Fazit
Verlassen Sie sich bei der Wirtschaftlichkeit nicht auf Förderung, sondern rechnen Sie die Anlage so, dass sie sich allein über den Eigenverbrauch lohnt. Eine allfällige kommunale Förderung oder ein Steuerabzug ist dann ein willkommener Bonus, nicht die Grundlage der Investition. Unsere Förderübersicht nach Kanton zeigt die aktuelle Lage im Detail – die verbindliche Auskunft gibt aber immer Ihre Gemeinde.